Gutachten des
Internationalen Gerichtshofs in Den Haag zur
israelischen Mauer - Am 9. Juli 2004
veröffentlichte der Internationale
Gerichtshof in Den Haag das von der
UNOGeneralversammlung verlangte Gutachten
zur Mauer in der israelisch besetzten
Westbank. Wir veröffentlichen die
Presseerklärung des IGH, die einen kurzen
Überblick über den Inhalt des Gutachtens
liefert, in eigener Übersetzung:
Das Gericht befindet, dass der Bau einer
Mauer in den besetzten palästinensischen
Gebieten durch Israel und das damit in
Zusammenhang stehende Regime internationalem
Recht widerspricht; es stellt die legalen
Konsequenzen fest, die aus
diesem Rechtsbruch resultieren.
Den Haag, 9. Juli 2004. Der Internationale
Gerichtshof (IGH), das juristische Organ der
Vereinten Nationen, hat heute sein Gutachten
bezüglich der Konsequenzen des Baus einer
Mauer in den besetzten palästinensischen
Gebieten abgegeben.
In seinem Gutachten befindet das Gericht
einmütig, dass die Erstellung eines
Gutachtens, das von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen angefordert wird, in
seinen juristischen Zuständigkeitsbereich
fällt und entscheidet bei 14 Ja-Stimmen und
einer Gegenstimme, der Forderung zu
entsprechen.
Das Gericht beantwortete die Fragen
folgendermaßen:
a) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme: Der
Bau der Mauer, die von Israel, der
Besatzungsmacht, in den besetzten
palästinensischen Gebieten, einschließlich
in und um Jerusalem herum, gebaut wird,
widerspricht internationalem Recht.’’
b) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme: Israel
ist verpflichtet, den Bruch internationalen
Rechts zu beenden; es ist verpflichtet,
unverzüglich die Arbeiten am Bau der Mauer,
die in den besetzten palästinensischen
Gebieten gebaut wird, einschließlich in und
um Jerusalem herum, zu beenden, unverzüglich
die ihr innewohnenden Strukturen abzubauen
und unverzüglich alle Gesetze und Erlasse,
die sich damit befassen, aufzuheben oder
außer Kraft zu setzen, in Einklang mit
Paragraph 151 dieses Gutachtens.’’
c) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme: Israel
ist verpflichtet für den Schaden, der durch
den Bau der Mauer in den besetzten
palästinensischen Gebieten, einschließlich
in und um Jerusalem herum, entstanden ist,
Schadenersatz zu leisten.’’
d) ,,Mit 13 Ja- zu zwei Gegenstimmen: Alle
Staaten sind verpflichtet, die illegale
Situation, die Ergebnis des Baus der Mauer
ist, nicht anzuerkennen und keine Hilfe
dabei zu leisten, die Situation aufrecht zu
erhalten, die durch den Bau der Mauer
entstanden ist; alle Unterzeichnerstaaten
der Vierten Genfer Konvention vom 12.
August 1949, die sich auf den Schutz von
Zivilisten in Kriegszeiten bezieht, haben
darüber hinausgehend die Verpflichtung, in
Respektierung der Charta der Vereinten
Nationen und des internationalen Rechts,
sicherzustellen, dass Israel den Prinzipien
des dem internationalen Menschenrechts
folgend agiert, denen in dieser Konvention
Ausdruck verliehen wird.’’
e) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme: Die
Vereinten Nationen - besonders die
Generalversammlung der Vereinten Nationen
und der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen - sollten darüber beraten, was zu
tun ist, um die illegale Situation zu
beenden, die als Ergebnis des Baus der Mauer
und durch das damit in Zusammenhang stehende
Regime entstanden ist; dabei sollte das
vorliegende
Gutachten Berücksichtigung finden.’’
Begründung des Gerichts - Das
Gutachten ist in drei Teile unterteilt:
Jurisdiktion und juristische Zuständigkeit;
Rechtmäßigkeit des Baus einer Mauer in den
besetzten palästinensischen Gebieten;
rechtliche Folgen der Rechtsbrüche, die
aufgedeckt wurden.
Jurisdiktion und juristische Zuständigkeit
des Gerichts.
Das Gericht legt dar, dass, wenn ein
Gutachten verlangt wird, zuerst darüber zu
beraten ist, ob die Erstellung eines solchen
Gutachtens in seine juristische
Zuständigkeit fällt. Es stellt fest, dass
die Generalversammlung der Vereinten
Nationen die das Gutachten durch die
Resolution ES-10/14 vom 8. Dezember 2003
angefordert hat, durch Artikel 96 der Charta
dazu befugt ist.
…
Das Gericht stellt fest, dass die
Generalversammlung der Vereinten Nationen
bei der Anforderung eines Gutachtens von
Seiten des IGH, seine Kompetenzen wie sie in
Artikel 12, § 1 der Charta beschrieben sind…
nicht überschritten hat.
Des Weiteren bezieht sich das Gericht auf
die Tatsache, dass die Generalversammlung
der Vereinten Nationen die Resolution
ES-10/14 auf ihrer 10. Sondersitzung, die
auf Grundlage der Resolution 377A (V)
einberufen wurde (die Resolution sieht vor,
dass, wenn der Sicherheitsrat seiner
vorrangigen Verantwortung zur
Aufrechterhaltung des Friedens und der
Sicherheit nicht nachkommt, die
Generalversammlung der Vereinten Nationen
die Angelegenheit unverzüglich beraten kann,
um Empfehlungen an die Mitgliedstaaten
auszusprechen), angenommen hat. Das Gericht
befindet, dass die Bedingungen, die in
dieser Resolution niedergelegt wurden,
zutrafen, als die 10. Sondersitzung
einberufen wurde, weil die
Generalversammlung der Vereinten Nationen
die Entscheidung, ein Gutachten einzuholen,
auf Grund der Tatsache traf, dass der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht
in der Lage war, eine Resolution bezüglich
des Baus der Mauer zu treffen, weil eines
der ständigen Mitglieder dies mit seiner
Gegenstimme verhinderte.
Das Gericht weist das Argument zurück, dass
ein Gutachten im vorliegenden Fall nicht
abgegeben werden kann, weil die
Fragestellung, die in der Forderung nach dem
Gutachten aufgeworfen wird, keine rechtliche
ist.
Das Gericht betrachtet sich, kraft der ihm
zugewiesenen Jurisdiktion als zuständig
dafür, das verlangte Gutachten abzugeben. Es
erinnert daran, dass der Mangel an
Zustimmung eines Staates zu seiner
strittigen Jurisdiktion, keinen Einfluss auf
seine juristische Zuständigkeit hat, ein
solches Gutachten abzugeben. Es fügt hinzu,
dass das Erstellen eines Gutachtens im
vorliegenden Fall nicht den Effekt habe, das
Prinzip der Zustimmung zu einer juristischen
Lösung zu umgehen, da die Frage, die für die
Generalversammlung der Vereinten Nationen zu
begutachten ist, in einen viel breiteren
Bezugsrahmen eingebettet ist, als ihn der
bilaterale israelisch-palästinensische
Konflikt darstellt und die Frage direkt die
Vereinten Nationen
betrifft.
Auch die Behauptung, dass das Gericht davon
Abstand nehmen soll, das Gutachten zu
erstellen, weil dieses eine politische
Verhandlungslösung des
israelisch-palästinensischen Konflikts
behindern könnte, weist das Gericht zurück.
Das Gericht kommt darüber hinaus zu dem
Schluss, dass es über genügend Information
und Beweise verfügt, um ein Gutachten
abzugeben und betont, dass es Sache der
Generalversammlung der Vereinten Nationen
ist, die Brauchbarkeit dieses Gutachtens
einzuschätzen. Das Gericht kommt auf
Grundlage der vorstehenden Überlegungen zu
dem Schluss, dass es keinen zwingenden Grund
gibt, es von der Abgabe des Gutachtens zu
entbinden.
Rechtmäßigkeit des Baus einer Mauer in den
besetzten Gebieten durch Israel
Bevor das Gericht sich den rechtlichen
Konsequenzen des Baus der Mauer (der
Terminus, dessen sich auch die
Generalversammlung der Vereinten Nationen
bedient wird auch im Gutachten benutzt, weil
die anderen in Frage stehenden Termini, wenn
man sie im physischen Sinne betrachtet,
nicht mehr zutreffen) zuwendet, wird es sich
der Frage widmen, ob der Bau der Mauer
internationalem Recht widerspricht.
Das Gericht stellt fest, welche Regeln und
Prinzipien des internationalen Rechts für
die Frage, die die Generalversammlung
aufgeworfen hat, relevant sind. Das Gericht
führt zuerst die Prinzipien des Verbots der
Androhung oder des Einsatzes von Gewalt und
die Illegalität an, sich Territorium durch
solche Mittel anzueignen, die ihren
Widerhall im normalen internationalen Recht
finden; das Gericht bezieht sich dabei auf
Artikel 2, Paragraph 4 der Charta der
Vereinten Nationen und auf die Resolution
2625 (XXV) der Generalversammlung.
Das Gericht beruft sich des Weiteren auf das
Prinzip der Selbstbestimmung der Völker, das
der Charta innewohnt und das durch die
Resolution 2615 (XXV) bestätigt wurde. In
Bezug auf die internationalen Menschenrechte
legt das Gericht die Haager Bestimmungen von
1907 zu Grunde, die Teil des normalen
internationalen Rechts geworden sind, ebenso
wie die Vierte Genfer Konvention von 1949,
die sich auf den Schutz von Zivilisten in
Kriegszeiten bezieht und die auf die
palästinensischen Gebiete anzuwenden ist,
die vor dem bewaffneten Konflikt in 1967
östlich der Demarkationslinie von 1949
(,,Grünen Linie’’) lagen und von Israel im
Laufe dieses Konflikts besetzt wurden. Das
Gericht stellt des Weiteren fest, dass
bestimmte Instrumente zur Durchsetzung der
Menschenrechte (Internationales Abkommen
über Zivile und Politische Rechte,
Internationales Abkommen über Ökonomische,
Soziale und Kulturelle Recht und die
Konvention der Vereinten Nationen über die
Rechte des Kindes) auf die besetzten
palästinensischen Gebiete anzuwenden sind.
Das Gericht untersucht, ob der Bau der Mauer
die oben genannten Regeln und Prinzipien
verletzt.
Dabei fällt zuerst auf, dass die Route der
Mauer, wie sie von der israelischen
Regierung festgelegt wurde, innerhalb des
,,geschlossenen Gebietes’’ (zwischen der
Mauer und der ,,Grünen Linie’’) ca. 80
Prozent der Siedler, die in den besetzten
palästinensischen Gebieten leben,
einschließt. Das Gericht erinnert daran,
dass der Sicherheitsrat die Politik Israels,
Siedlungen auf diesem Territorium zu
errichten als ,,flagrante Verletzung’’ der
Vierten Genfer Konvention bezeichnet hat und
kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
dieser Siedlungen einen Bruch
internationalen Rechts darstellt. Das
Gericht zieht darüber hinaus gewisse
Befürchtungen in Betracht, die ihm
mitgeteilt wurden, dass die Route der Mauer
die künftige Grenze zwischen Israel und
Palästina vorwegnehmen wird; das Gericht
zieht des Weiteren in Betracht, dass die
Mauer und das mit ihr in Zusammenhang
stehende Regime ,, ein ’fait accompli’ vor
Ort schaffen werden, das dauerhaft bestehen
bleiben könnte, in diesem Falle ... würde
(der Bau der Mauer) einer de facto Annexion
gleichkommen.’’
Das Gericht stellt fest, dass die Route, die
für die Mauer gewählt wurde, vor Ort den
illegalen Maßnahmen Ausdruck verleiht, die
von Israel eingeleitet wurden, und vom
Sicherheitsrat hinsichtlich Jerusalems und
der Siedlungen verurteilt wurden und dass
die Route weitere Veränderungen in der
demographischen Zusammensetzung der
besetzten Gebiete nach sich ziehen wird. Es
gelangt zu der Auffassung, dass der ,,Bau
der Mauer, zusammen mit den Maßnahmen, die
bereits zuvor ergriffen wurden, das
palästinensische Volk daran hindert, sein
Recht auf Selbstbestimmung auszuüben und von
daher einen Bruch der Verpflichtungen
Israels darstellt, dieses Recht zu achten.’’
Das Gericht zieht die Information in
Betracht, die ihm bezüglich des Einflusses
des Baus der Mauer auf das tägliche Leben
der Einwohner der besetzten
palästinensischen Gebiete vorgelegt wurden
(Zerstörung oder Requirierung von
Privateigentum, Beschränkung der
Bewegungsfreiheit, Konfiszierung
landwirtschaftlich genutzter Flächen,
Abschneiden von Wasserressourcen etc.).Es
kommt zu dem Ergebnis, dass der Bau der
Mauer und das mit ihm in Zusammenhang
stehende Regime den relevanten Bedingungen
der Haager Bestimmungen von 1907 und der
Vierten Genfer Konvention widersprechen,
dass sie die Bewegungsfreiheit der Einwohner
des Gebietes einschränken, die im
Internationalen Abkommen über Zivile und
Politische Rechte garantiert wird und dass
sie den betroffenen Personen die Ausübung
des Rechts auf Arbeit, auf Gesundheit, auf
Erziehung und einen angemessenen
Lebensstandard, wie im Internationalen
Abkommen für Ökonomische, Soziale und
Kulturelle Rechte und in der Konvention der
Rechte des Kindes niedergelegt, verweigern.
Zum Schluss kommt das Gericht zu der
Auffassung, dass dieser Bau und das mit ihm
in Zusammenhang stehende Regime zusammen mit
der Errichtung von Siedlungen die Tendenz in
sich tragen, die demographische
Zusammensetzung in den besetzten
palästinensischen Gebieten zu verändern und
damit der Vierten Genfer Konvention und den
relevanten Sicherheitsratsresolutionen
widersprechen.
Das Gericht bezieht in seine Betrachtung
ein, dass humanitäres Recht und Instrumente
zur Umsetzung der Menschenrechte Klauseln
oder Einschränkungen enthalten, auf die man
sich von Seiten des Staates berufen kann,
unter anderen in Fällen, in denen
militärische Erfordernisse, nationales
Sicherheitsbedürfnis oder die öffentliche
Ordnung dies erfordern.
Das Gericht stellt fest, dass es nicht der
Überzeugung ist, dass der Verlauf, den
Israel für die Mauer gewählt hat, notwendig
war, um den Sicherheitsinteressen zu
entsprechen und da keine dieser Klauseln
anwendbar ist, kommt es zu dem Schluss, dass
der Bau der Mauer ,,Verletzungen diverser
Verpflichtungen durch Israel darstellt,
denen es nach dem anzuwendenden
internationalen humanitären Recht und den
Instrumenten der Menschenrechte unterworfen
ist’’.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass sich
Israel nicht auf das Recht auf
Selbstverteidigung berufen kann ... Das
Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Bau
der Mauer und das damit in Zusammenhang
stehende Regime internationalem Recht
widersprechen.
Rechtliche Konsequenzen der festgestellten
Verletzungen
Das Gericht unterscheidet zwischen den
rechtlichen Konsequenzen dieser Verletzungen
für Israel und für andere Staaten.
In Bezug auf die oben stehenden Ausführungen
kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass
Israel das Recht des palästinensischen
Volkes auf Selbstbestimmung und seine
Verpflichtungen nach humanitärem Recht und
den Bestimmungen der Menschenrechte
anerkennen muss. Israel muss die Verstöße
gegen seine internationalen Verpflichtungen,
die der Bau der Mauer in den besetzten
palästinensischen Gebieten darstellt,
beenden und muss daher unverzüglich die
Bauarbeiten an der Mauer einstellen und die
Teile dieses Bauwerks abbauen, die in den
besetzten palästinensischen Gebieten liegen
und unverzüglich alle Gesetze und Erlasse,
die in Hinblick auf den Bau der Mauer und
die Errichtung der damit zusammenhängenden
Ordnung erlassen wurden, aufheben oder außer
Kraft setzen... Israel muss Entschädigung
für jeglichen Schaden zahlen, der
natürlichen oder juristischen Personen durch
den Bau der Mauer zugefügt wurde.
In Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen
für andere Staaten, kommt das Gericht zu dem
Schluss, dass alle Staaten verpflichtet
sind, die illegale Situation, die Ergebnis
des Baus der Mauer ist, nicht anzuerkennen
und keine Hilfe zu leisten, die die
Situation, die durch den Mauerbau geschaffen
wurde, aufrechterhält. Das Gericht ist
darüber hinaus der Auffassung, dass alle
Staaten verpflichtet sind, in Respektierung
der Charta der Vereinten Nationen und des
internationalen Rechts, jedes Hindernis, das
als Ergebnis des Baus der Mauer für die
Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des
palästinensischen Volkes besteht, beseitigt
wird.
Hinzu kommt, dass alle Unterzeichnerstaaten
der Vierten Genfer Konvention verpflichtet
sind, in Respektierung der Charta und des
internationalen Rechts, sicherzustellen,
dass Israel sich in Einklang mit dem
internationalen humanitären Recht, wie es in
der Konvention dargelegt ist, verhält.
Schließlich ist das Gericht der Ansicht,
dass die Vereinten Nationen und besonders
die Generalversammlung und der
Sicherheitsrat darüber beraten sollten,
welche Schritte erforderlich sind, um die
illegale Situation, die durch den Bau der
Mauer und das damit in Zusammenhang stehende
Regime entstanden ist, zu beenden; das
vorliegende Gutachten sollte dabei in
angemessener Weise Berücksichtigung finden.
Das Gericht schließt seine Ausführungen mit
dem Hinweis, dass der Bau der Mauer in einen
breiteren Kontext gestellt werden muss. In
dieser Hinsicht stellt das Gericht fest,
dass Israel und Palästina ,,verpflichtet
sind, die Regeln des internationalen
humanitären Rechts ohne jeden Vorbehalt
einzuhalten’’. Nach Auffassung des Gerichts
kann die tragische Situation in der Region
nur beendet werden, wenn alle relevanten
Beschlüsse des Sicherheitsrates nach bestem
Wissen und Gewissen umgesetzt werden. Das
Gericht lenkt die Aufmerksamkeit der
Generalversammlung auf die ,,Notwendigkeit
... Anstrengungen zu unternehmen, um so
schnell wie möglich auf der Grundlage
internationalen Rechts eine
Verhandlungslösung für die ungelösten
Probleme zu ereichen und einen
palästinensischen Saat zu errichten, der
Seite an Seite mit Israel und seinen anderen
Nachbarn existiert, und Frieden und
Sicherheit für alle in der Region bringt’’.
Englischer Volltext des Gutachtens:
www.icj-cij.org/icjwww/idocket/imwp/imwpframe.htm
Quelle |